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§ 183 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 183 Qualitätsprüfung
(1) 1Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. 2Sie kann insbesondere
- 1.
- von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
- 2.
- die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
(2) 1Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. 2Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. 3Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(3) 1Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. 2Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
- 1.
- der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt,
- 2.
- die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat,
- 3.
- die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder
- 4.
- die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
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Frühere Fassungen von § 183 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 12.12.2006 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 BGBl. I S. 2742 |
aktuell | vor 12.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 183 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 183 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 318 SGB III Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vom 01.01.2023)
... sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch ...
Zitat in folgenden Normen
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)
V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504; zuletzt geändert durch Artikel 118 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 5 AZAV Zulassungsverfahren (vom 01.10.2020)
... von Maßnahmen und die Beobachtung des Erfolgs dieser Maßnahmen obliegen nach § 183 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch allein der Agentur für Arbeit. Die fachkundige Stelle prüft im Rahmen des ... im Rahmen des § 181 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob die ihr gemäß § 183 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilten Erkenntnisse Auswirkungen auf die Zulassung ...
Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG)
G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
Artikel 83 AFRG Inkrafttreten
... das Insolvenzgeld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5, §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321 Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Artikel 2 BetrAVGuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Hat der Arbeitnehmer einen Teil ... 2. In § 187 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „§ 183 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend." 3. In § 314 Abs. 1 werden nach Satz 1 ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... § 181 Zulassungsverfahren § 182 Beirat § 183 Qualitätsprüfung § 184 Verordnungsermächtigung". ... die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376. § 183 Qualitätsprüfung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung ... Angabe „§ 45" und die Angabe „§ 86" durch die Angabe „§ 183 " ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer ... 42 Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 183 Abs. 4" durch die Angabe „§ 165 Absatz 5" ersetzt. cc) In Nummer ...
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