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§ 183 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
(1) 1Der behördlich bestimmte Einzelsachverständige ist verpflichtet,
- 1.
- der für die Bestimmung zuständigen Behörde Änderungen, die die Voraussetzungen der Bestimmung betreffen, unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen,
- 2.
- dafür zu sorgen, dass die bei der Sachverständigentätigkeit verwendeten Messgeräte und Prüfmittel ordnungsgemäß beschaffen, für die jeweilige Messaufgabe geeignet und in ausreichender Zahl vorhanden sind,
- 3.
- die messtechnische Ausstattung regelmäßig im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen und zu warten,
- 4.
- an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs für Sachverständige teilzunehmen,
- 5.
- regelmäßig die im Bestimmungsbescheid vorgegebenen qualitätssichernden Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren,
- 6.
- derjenigen Behörde, die für den zur Veranlassung der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig ist, innerhalb von vier Wochen nach einer Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen,
- 7.
- der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig ist, über Gegenstand und Umfang seiner Sachverständigentätigkeit regelmäßig oder aus besonderem Anlass zu berichten; insbesondere sind
- a)
- die im Rahmen jeder Prüfung angefertigten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen,
- b)
- Aufzeichnungen über die messtechnische Ausstattung bereitzuhalten,
- c)
- der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Sicherheit der geprüften Geräte, Vorrichtungen und radioaktiven Stoffe oder der Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität vorzulegen,
- 8.
- diejenige Behörde, die für den zur Veranlassung der Sachverständigenprüfung Verpflichteten zuständig ist, sowie den Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten unverzüglich zu unterrichten, wenn er festgestellt hat oder der begründete Verdacht besteht, dass Leben oder Gesundheit von Personen oder die Umwelt durch das geprüfte Gerät, die geprüfte Vorrichtung, die geprüften umschlossenen radioaktiven Stoffe oder den geprüften Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität gefährdet sind, und
- 9.
- durch geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung bestehender geheimschutzrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, dass die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, gewährleistet ist.
(2) Übt der Einzelsachverständige eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die ihn bestimmt hat, so hat er der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich er tätig wird,
- 1.
- dies in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen,
- 2.
- eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden,
- 3.
- Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
- 4.
- eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
(3) 1Für die behördlich bestimmte Sachverständigenorganisation gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 entsprechend. 2Sie ist darüber hinaus verpflichtet,
- 1.
- der für die Bestimmung zuständigen Behörde das Ausscheiden einer prüfenden Person aus ihrer Funktion unverzüglich mitzuteilen,
- 2.
- die Teilnahme prüfender Personen an den im Bestimmungsbescheid festgelegten Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs sicherzustellen,
- 3.
- für jede prüfende Person Buch zu führen über
- a)
- Art und Anzahl der durchgeführten Prüfungen und
- b)
- die Teilnahme an Maßnahmen des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs,
- 4.
- der für die Bestimmung zuständigen Behörde die Aufzeichnungen nach Nummer 3 auf Verlangen vorzulegen,
- 5.
- Informationen, die für den Aufgabenbereich der prüfenden Person von Bedeutung sind, unverzüglich an diese weiterzuleiten,
- 6.
- eine prüfende Person unverzüglich von ihrer Funktion zu entbinden, nachdem sie Kenntnis davon erlangt hat, dass eine der in § 177 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder später weggefallen ist, und
- 7.
- das Personal zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, die dem Personal im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, zu verpflichten.
(4) Übt eine prüfende Person eine Sachverständigentätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde aus, die die Sachverständigenorganisation bestimmt hat, so hat die Sachverständigenorganisation der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die prüfende Person tätig wird,
- 1.
- dies in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen,
- 2.
- eine Kopie des Bestimmungsbescheides zu übersenden,
- 3.
- Änderungen in der Bestimmung in der Regel spätestens eine Woche vor Aufnahme der geänderten Tätigkeit mitzuteilen und
- 4.
- eine Kopie des geänderten Bestimmungsbescheids zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung V. v. 10. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 m.W.v. 16. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 183 StrlSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.01.2024 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8 |
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Zitierungen von § 183 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 183 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... 175 Absatz 3 eine Gesundheitsakte nicht oder nicht richtig führt, 37. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 38. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 eine Kopie des ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 39. entgegen § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 , auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht ... oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 40. (aufgehoben) 41. entgegen § 183 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt. (3) Ordnungswidrig im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung
V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Artikel 1 4. StrlSchVÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... 4 Satz 1 wird das Wort „muss" durch das Wort „soll" ersetzt. 43. § 183 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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