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§ 184 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen



(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 184 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 184 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 184 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt. g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst: „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... ersetzt. g) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst: „ § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen". h) In der Angabe ... Absatz 3 Satz 2, Absatz 4" ersetzt. bb) Satz 4 wird aufgehoben. 47. § 184 wird wie folgt gefasst: „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme ... Satz 4 wird aufgehoben. 47. § 184 wird wie folgt gefasst: „ § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen (1) Für die ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Ausscheiden § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit § 185 Aufgaben des Präsidenten § ...