§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
(1)
1Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird.
2Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen.
3Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:
- 1.
- das Nähere zum sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich des vergabespezifischen Mindestentgelts sowie
- 2.
- die Höhe des vergabespezifischen Mindestentgelts und dessen Fälligkeit.
2Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Vergabemindestentgeltverordnung 2023 (VergMindV 2023)V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 23
Zitat in folgenden NormenArbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG)
G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.12.1997 BGBl. I S. 2970
Artikel 83 AFRG Inkrafttreten ... Insolvenzgeld, hier Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4, § 116 Nr. 5, §§ 183 bis 189, §§ 208, 314, 316, 320 Abs. 2, § 321 Nr. 1, 2 und 4, § 324 Abs. 3, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 21 ReRaG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... „Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen". ... „Sechstes Kapitel Ergänzende vergabespezifische Regelungen § 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVergabemindestentgeltverordnung 2018 (VergMindV 2018)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 4005
Eingangsformel VergMindV 2018 ... Grund des § 185 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, ...
Vergabemindestentgeltverordnung 2019 (VergMindV 2019)
V. v. 27.03.2019 BGBl. I S. 364
Eingangsformel VergMindV 2019 ... Grund des § 185 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/185_SGB_3.htm