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§ 185
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§ 185 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994
BGBl. I S. 3210
, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch
Artikel 17
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2
Recht der Kapitalgesellschaften
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 236 Vorschriften zitiert
Viertes Buch Vermögensübertragung
Dritter Teil Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen
Dritter Abschnitt Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
§ 184
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§ 186
§ 185 Möglichkeit der Vermögensübertragung
Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.
§ 184
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