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§ 186 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 186 Beteiligte
§ 186 wird in 2 Vorschriften zitiert
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:
- 1.
- der Steuerpflichtige,
- 2.
- 1die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. 2Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die für die Festsetzung der Steuer zuständige Behörde.
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Zitierungen von § 186 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 186 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zerlegungsgesetz (ZerlG)
Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
§ 6 ZerlG Verfahrensrechtliche Vorschriften (vom 01.01.2012)
... gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer die § 185 bis 188 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ...
§ 7 ZerlG Zerlegung der Lohnsteuer (vom 31.12.2015)
... für das Jahr 2012 festgestellt werden. (8) Die Vorschriften der § 185 bis 189 der Abgabenordnung sind auf das Verfahren bei der Zerlegung der Lohnsteuer nicht ...
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