Tools:
Update via:
§ 186 - Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
|
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
|
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 186 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
Zitierungen von § 186 BauGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 186 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 BauGB Verfahren und Entschädigung (vom 23.06.2021)
... der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... 181 die Angabe Siebter Teil" durch die Angabe Achter Teil" und nach § 186 die Angabe Achter Teil" durch die Angabe Neunter Teil" ersetzt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/186_BauGB.htm