§ 186 Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
(1) 1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen sowie deren Rücknahme und Widerruf. 2Großquellen sind sonstige radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.
(2) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung nimmt auch die in
§ 184 bezeichneten Zuständigkeiten wahr als
- 1.
- Zulassungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen
- a)
- der übertägigen Erkundung nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
- b)
- der untertägigen Erkundung nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes,
- c)
- der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung von Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes und
- 2.
- für die Schachtanlage Asse II zuständige Aufsichtsbehörde.
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interne Verweise§ 28 StrlSchG Genehmigungsfreie Beförderung (vom 01.01.2022) ... Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 . Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gilt nicht für die Beförderung hochradioaktiver ...
§ 183 StrlSchG Kosten; Verordnungsermächtigung (vom 05.06.2021) ... Sicherheit der nuklearen Entsorgung über Anträge nach § 27 Absatz 1, soweit es nach § 186 Absatz 1 zuständig ist, 6. für sonstige Amtshandlungen einschließlich ...
§ 193 StrlSchG Informationsübermittlung (vom 27.06.2020) ... Informationen, die in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 184 bis 191 zuständigen Behörden enthalten sind, an die für den ...
§ 194 StrlSchG Bußgeldvorschriften (vom 05.06.2021) ... 5 bis 41 oder 42 das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c und ... c) das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für seinen in § 186 bezeichneten Bereich. (4) Für einen Verstoß gegen eine Bestimmung nach ...
Zitat in folgenden NormenAtomgesetz
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 1 AtZüV Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (vom 31.12.2018) ... Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 5 Absatz 35 und 36 des ...
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1457; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 1 AtSKostV Anwendungsbereich (vom 05.06.2021) ... und nach dieser Verordnung. Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186 , 187, 189 und 190 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach ...
§ 2 AtSKostV Höhe der Gebühren (vom 05.06.2021) ... Untersuchungen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 4. für sonstige Amtshandlungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 24 StrlSchGEG Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz ... Satz eingefügt: „Die nach § 81 Satz 2, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 ... und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 186 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro; 4. für sonstige Amtshandlungen ...
Medizinforschungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
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