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§ 187 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 187 Örtliche Zuständigkeit
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn
- 1.
- der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
- 2.
- der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.
(5) 1Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
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Frühere Fassungen von § 187 FamFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 2 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
aktuell vorher | 31.03.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.03.2020 BGBl. I S. 541 |
aktuell vorher | 05.08.2009 | Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
aktuell | vor 05.08.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 187 FamFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 187 FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
Artikel 2 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2953; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 6 AdWirkG Zuständigkeit und Verfahren (vom 01.04.2021)
... die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Absatz 1, 2 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 68 FGG-RG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... die internationale und die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 101 und 187 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 2 AdHiG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte." 3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 8 RAuNOBRÄndG Änderung des FGG-Reformgesetzes
... Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils" eingefügt. q) § 187 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 ...
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
Artikel 4 StKAdG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... § 187 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. ...
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