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§ 18 - Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 799 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 24.04.2009; FNA: 810-20 Arbeitsförderung
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§ 18 Meldepflicht



(1) 1Soweit Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, deren Einhaltung nach § 16 von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert wird, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. 2Wesentlich sind die Angaben über

1.
Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

2.
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,

3.
Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

4.
Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,

6.
Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und

7.
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist.

3Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums verpflichtet, der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vor Beginn der Beschäftigung eines Kraftfahrers oder einer Kraftfahrerin für die Durchführung von Güter- oder Personenbeförderungen im Inland nach § 36 Absatz 1 eine Anmeldung mit folgenden Angaben elektronisch zuzuleiten:

1.
Identität des Unternehmens, sofern diese verfügbar ist in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz,

2.
Familienname und Vorname sowie Anschrift im Niederlassungsstaat eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten,

3.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheinnummer des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin,

4.
Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,

5.
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung des Kraftfahrers oder der Kraftfahrerin im Inland,

6.
amtliche Kennzeichen der für die Beschäftigung im Inland einzusetzenden Kraftfahrzeuge,

7.
ob es sich bei den von dem Kraftfahrer oder der Kraftfahrerin zu erbringenden Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung oder Personenbeförderung und grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt;

die Anmeldung ist mittels der elektronischen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystems nach Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, zuzuleiten. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin oder mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1.
Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

2.
Beginn und Dauer der Überlassung,

3.
Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,

4.
Ort im Inland, an dem die nach § 19 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,

6.
Branche, in die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsandt werden sollen, und

7.
Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 elektronisch übermittelt werden kann,

2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und

3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 18 AEntG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
aktuell vorher 30.07.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1657
aktuell vorher 18.07.2019Artikel 2 Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
vom 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 6 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuellvor 16.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 AEntG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AEntG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEntG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AEntG Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (vom 01.07.2023)
... oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen: 1. eine Kopie der nach § 18 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung, 2. die Nachweise über die Beförderungen, insbesondere ... der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist. Soweit eine Anmeldung nach § 18 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vorliegt, ... des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers, des Verleihers oder eines Entleihers nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich einzelner Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und ...
§ 20 AEntG Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden (vom 01.07.2023)
... die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach § 18 Abs. 1 und 3 . Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 18 Absatz 2 können die ... Meldungen nach § 18 Abs. 1 und 3. Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 18 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem ...
§ 23 AEntG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2023)
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 5. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet, 6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2, eine Änderungsmeldung nicht, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldStellV)
V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 66 AufenthG Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (vom 27.02.2024)
... mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die ...

Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)
V. v. 29.07.2015 BAnz AT 31.07.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 372
§ 1 MiLoDokV (vom 01.01.2024)
... und 3 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach § 18 Absatz 1 und 3 und nach § 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des ...

Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 MiLoMeldV Meldungen (vom 01.07.2023)
... mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung hat er das ... bei Meldungen 1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, 2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und 3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.  ...
§ 2 MiLoMeldV Abwandlung der Anmeldung (vom 01.07.2023)
... Abweichend von der Meldepflicht nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerinnen und ... für Angaben des Verleihers auf Grund des § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, des § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 17b Absatz 1 des ...
§ 3 MiLoMeldV Änderungsmeldung (vom 01.07.2023)
... oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nur melden, wenn der ... oder Verleiher entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Mindestlohngesetzes, § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 17b Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht ...

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei Mitteilungen und Anmeldungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldStellV)
V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
§ 1 AEntGMeldStellV Zuständige Behörde (vom 01.07.2023)
... Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066
Artikel 2 SoMiBG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes*
... 3" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt. 6. In den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 , § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „bis 3" durch ...

Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts
G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Artikel 1 KraftfEntSG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... des ersetzten Kraftfahrers oder der ersetzten Kraftfahrerin zusammengerechnet." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... oder in einem elektronischen Format zur Verfügung stehen: 1. eine Kopie der nach § 18 Absatz 2 zugeleiteten Anmeldung, 2. die Nachweise über die Beförderungen, ... 1 verlangen, der zum Zeitpunkt des Verlangens beendet ist. Soweit eine Anmeldung nach § 18 Absatz 2 nicht zugeleitet wurde, obwohl eine Beschäftigung im Inland nach § 36 Absatz 1 vorliegt, ... wird folgender Satz angefügt: „Auf die Informationen zu den Meldungen nach § 18 Absatz 2 können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem ... 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ... Wörter „§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1" ... 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 18 Abs. 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ersetzt und nach den Wörtern ... b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1" durch die Angabe „ § 18 Absatz 1" ersetzt und nach den Wörtern „auch in Verbindung mit" werden die ...
Artikel 5 KraftfEntSG Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... die Wörter „sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes " gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... Meldungen 1. nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, 2. nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und 3. nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes." ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 EntsRLUG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... § 13 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt." 14. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 6 MiLoGEG Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
... nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen," eingefügt. 11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6" ... Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich einzelner Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und ...

Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Artikel 1 MiLoMeldVÄndV Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
... mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des ... sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. Für die ... a) nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 1 des ... a) nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes, b) nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und c) nach § 17b Absatz 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung (AEntGMeldV)
V. v. 10.09.2010 BGBl. I S. 1304; aufgehoben durch § 4 V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825
Eingangsformel AEntGMeldV
... Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) ...
§ 1 AEntGMeldV Abwandlung der Anmeldung
... Tätigkeit, muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält. (2) In ... bis zu drei Monaten umfassen. Einsatzplanung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind der Bundesfinanzdirektion West zu ... wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach der Vorgabe des ... Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Angaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des ...
§ 2 AEntGMeldV Entfallen der Änderungsmeldung
... gemeldeten Einsatzplanung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gemeldet zu werden, ...

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)
V. v. 31.08.2009 BGBl. I S. 3000; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976
Eingangsformel AEntGMeldstellV
... Grund des § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das ...
§ 1 AEntGMeldstellV Meldestelle (vom 01.01.2016)
... Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des ...