Tools:
Update via:
§ 18 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
| |
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
| |
§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand
(1) 1Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. 2Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. 3Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
- 1.
- Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
- 2.
- Anerkennung als Asylberechtigter,
- 3.
- Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
- 4.
- Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
- 6.
- Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
- 7.
- Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) 1Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
- 1.
- nach fünf Jahren
- a)
- die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
- b)
- ein Ausreiseverbot,
- c)
- eine Zurückweisung,
- 2.
- nach zehn Jahren
- a)
- die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
- b)
- Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-Gesetzes,
- c)
- Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes,
- d)
- Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,
- 3.
- nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes;
- 4.
- nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,
- 5.
- nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes.
(4) 1Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. 2Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 18 AZRG-DV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 AZRG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19a AZRG-DV Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand (vom 05.02.2016)
... Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt. (2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur ...
§ 19b AZRG-DV Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person (vom 05.02.2016)
... 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt. (2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert ...
§ 20 AZRG-DV Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes (vom 27.06.2020)
... getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. (6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 DatAustVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... ein Komma und das Wort „Fingerabdruckdaten" eingefügt. 5. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 2 DÜV-AnpassG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... durch die Wörter „zwei Jahre" ersetzt. 4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 5 IfSMoG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 10" die Angabe „, 10a" eingefügt. ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 7b PassAuswRÄndG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes,". 2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Wörter „des Leiters der ersuchenden Behörde" gestrichen. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „oder" ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021)
... „§ 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1" ersetzt. 6. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
Artikel 1 AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig." 6. § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird nach der ... ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt. (2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur ... nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt. (2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_AZRG-DV.htm