(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach der Beschlussfassung durch den Ältestenrat in Kraft.
(2) Die Mitglieder des Bundestages haben nach Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen Gelegenheit, ihre zu Beginn der 20. Wahlperiode gemachten Angaben zu entgeltlichen Nebentätigkeiten und Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie den hieraus zugeflossenen Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von drei Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes) entsprechend der Vorgaben dieser Ausführungsbestimmungen anzupassen.