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§ 18 - Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (AbwUTechAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-151 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-151 Berufliche Bildung
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§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
- der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.
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