Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 18 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Aktiengesetzes*


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AktG offen, mWv. 1. November 2024 § 124, § 124a

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

2.
In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

3.
§ 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung und bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen."

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 124a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5;".

b)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 269 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Zeichnen Abwickler für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Abwicklung hinweisender Zusatz hinzuzufügen."

6.
In § 327 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

7.
In § 328 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

---

*
Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist.



 

Zitierungen von Artikel 18 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 18 Nummer 3 und 4 und Artikel 19 treten am 1. November 2024 in Kraft. (5) Artikel 57 Nummer 14 und 16 ...