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§ 18 - Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 20.12.2019, abweichend siehe § 24; FNA: 2129-63 Umweltschutz
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§ 18 Änderung der Identität oder Rechtsform des Verantwortlichen



(1) 1Ändert sich die Identität oder die Rechtsform eines Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Der neue Verantwortliche übernimmt die noch nicht erfüllten Pflichten des ursprünglichen Verantwortlichen nach den §§ 6 bis 8.

(2) 1Wird über das Vermögen eines Verantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz bestehen während des Insolvenzverfahrens fort. 3Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 9 Absatz 2 vorzunehmen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Verantwortlichen sowie für den Verantwortlichen als eigenverwaltenden Schuldner.



 

Zitierungen von § 18 BEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BEHG Bußgeldvorschriften (vom 16.11.2022)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 2. BEHGÄndG Weitere Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2 , § 18a Absatz 1," durch die Angabe „§ 18b Absatz 1," ...