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§ 18 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)
§ 18 Bewertung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an den erreichbaren Leistungspunkten | Note in Worten | Note als Zahl | Notendefinition |
92,00 bis 100,00 | sehr gut | 1 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
81,00 bis 91,99 | gut | 2 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
67,00 bis 80,99 | befriedigend | 3 | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
50,00 bis 66,99 | ausreichend | 4 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
30,00 bis 49,99 | mangelhaft | 5 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind |
0,00 bis 29,99 | ungenügend | 6 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
(2) 1Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt; hierfür dürfen nicht mehr als 8 Prozent der erreichbaren Leistungspunktzahl je Prüfungsbereich angesetzt werden.
(3) 1Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Bewertung von Prüfungsleistungen die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Informationstechnologie unterstützt erfolgen kann. 2Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.
(4) 1Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen sind dem Prüfling vor Beginn der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" bekannt zu geben. 2Ist auf Grund der Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ist der Prüfling auf seinen Antrag hin von der Prüfung im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zu befreien.
(5) Die Leistungen im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" oder in einer mündlichen Ergänzungsprüfung sind von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.
(6) 1Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfling ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle vorzulegen.
Zitierungen von § 18 BMVgVFAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BMVgVFAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgVFAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 BMVgVFAPrV Feststellung des Ergebnisses der Abschlussprüfung
... Mittel der einzelnen Prüfungsbereiche fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 18 Absatz 1 . Für den Beschluss über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ... der Abschlussprüfung erhält der Prüfungsausschuss die Protokolle nach § 18 Absatz 6 . Der Prüfungsausschuss stellt ferner fest, ob die Abschlussprüfung bestanden ...
§ 25 BMVgVFAPrV Prüfungsunterlagen
... Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Protokolle gemäß § 14 Absatz 3, § 18 Absatz 6 und § 20 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Ferner sind die Ergebnisse der ...
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