§ 18 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 18 Besondere Aufzeichnungspflichten


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf im Rahmen der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Dazu darf sie die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche und die mit ihnen ausgetauschte elektronische Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Handelsgeschäfts führt. 3Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, den Namen und die Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteiligten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt des Gesprächs zu erheben und zu speichern. 4Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH informiert ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die jeweiligen Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.

(2) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Absatz 1 Satz 2 und 3 eingeschränkt.

(3) 1Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unberechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu sichern. 2Sie dürfen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nur für folgende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:

1.
zur Aufklärung des Sachverhalts

a)
im Falle von Unklarheiten über das Zustandekommen eines Handelsgeschäfts oder über dessen Inhalt oder

b)
bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafbaren Verhaltens, das insbesondere geeignet ist, das Vermögen des Bundes und seiner Sondervermögen zu schädigen,

2.
soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnungen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt hat,

a)
zur Weitergabe zur Durchführung weiterer interner Untersuchungen und

b)
zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie

3.
zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

3Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht über die in Satz 2 genannten Zwecke hinaus zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwendet werden. 4Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erfolgen. 5Anlass, Zweck, Datum und Uhrzeit, die die Auswertung durchführenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und die Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.

(4) 1Für die zur Dokumentation der Auswertung nach Absatz 3 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend. 2Zum Zweck der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes übermittelt und von diesen verarbeitet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 18 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen. ... den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen. (3) Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... der Sorgfaltspflichten trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH. § 18 Besondere Aufzeichnungspflichten (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur ... GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen. Sehen ... den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen. (3) Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum ...


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