§ 18 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

§ 18 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Öko-Landbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass er im Besitz eines Zertifikats ist,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine Zutat oder ein Erzeugnis kennzeichnet,

3.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Übersicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält,

4.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Kategorie des Kennzeichens oder eine dort genannte Kennzeichnung verwendet,

5.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

6.
entgegen § 16 Absatz 1 den Zugang zu einer Betriebsstätte nicht gewährt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



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