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§ 18 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Örtliches Fahrlehrerregister
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke des § 58 des Fahrlehrergesetzes bei Erlaubnissen, Anwärterbefugnissen und Anerkennungen folgende Angaben einzutragen:
- 1.
- a)
- zur Person des Inhabers der Erlaubnis, Anwärterbefugnis oder Anerkennung sowie zur Person der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person: Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit,
- b)
- bei einer juristischen Person, rechtsfähigen Personengesellschaft oder Behörde: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
- c)
- bei einer Vereinigung: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen mit den Angaben nach Buchstabe a und
- d)
- bei einer Gemeinschaftsfahrschule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie Inhaber und für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes der betreffenden Fahrschule bestellten Person mit den Angaben nach Buchstabe a sowie die beschäftigten Fahrlehreranwärter und Fahrlehrer und die Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Buchstabe a,
- 2.
- die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen und
- 3.
- die nach Maßgabe von § 62 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Absatz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 123 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 18 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 123 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 123 MoPeG Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen ...
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