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§ 18 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen



Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.

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