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§ 18 - Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 11.04.2017; FNA: 780-11 Organisation der Landwirtschaft
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§ 18 Zustellungen



1Zustellungen der Verwaltungsbehörden können, soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlich ist, durch schriftliche oder elektronische, mündliche oder telefonische Mitteilung, durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Hörfunk und im Fernsehen oder in einer sonstigen ortsüblichen Weise erfolgen. 2In diesen Fällen gilt die Zustellung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

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