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§ 18 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
§ 18 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Merkmale von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
- Schäden an Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen,
- 3.
- Materialberechnungen durchzuführen,
- 4.
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen,
- 5.
- Edelsteine und gleichartige Werkstoffe auf ihre Eigenschaften zu prüfen und nach vorgegebenen Anforderungen auszuwählen und
- 6.
- Verfahren zu strukturellen Behandlungen und Farbveränderungen auszuwählen sowie Nachbehandlungsverfahren festzulegen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_Edelsteinschleiferausbildungsverordnung.htm