Tools:
Update via:
§ 18 - Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 754-3 Energieversorgung
|
§ 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(2) 1Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können sein:
- 1.
- Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreiben,
- 2.
- sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,
- 3.
- Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher abhängigen Unternehmen sind.
(3) 1Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte übertragen. 2Enteignungsbegünstigte sind die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. 3Auf Verlangen eines Landes kann der Bund auch zugunsten dieses Landes enteignen.
(4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 18 EnSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.10.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
aktuell vorher | 22.05.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
aktuell | vor 22.05.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 EnSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EnSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 EnSiG Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so ... an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an ...
§ 21 EnSiG Entschädigung (vom 22.05.2022)
... Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des ...
§ 22 EnSiG Rechtsschutz (vom 22.05.2022)
... Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 18 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der ...
§ 23 EnSiG Verordnungsermächtigung (vom 22.05.2022)
... Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der ...
§ 23a EnSiG Enteignung von beweglichen Sachen und Zugang zu Unterlagen (vom 01.12.2022)
... Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über 1. die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 185 GWB Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich (vom 27.06.2023)
... Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
... § 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur § 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur ... der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich. § 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur ... den Enteignungsbegünstigten über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so ... an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an ... Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des ... Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 18 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der ... Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des ... 17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüberschrift vorangestellt: „Kapitel 3 ... „Kapitel 3 Schlussbestimmungen". 19. Der bisherige § 18 wird § ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... „oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt. 6. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „die Kreditanstalt für ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 2 EnSiGuGWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2102
Artikel 1 2. EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... Sachen und Zugang zu Unterlagen (1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über 1. die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_EnSiG.htm