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§ 18 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 754-29-2 Energieversorgung

§ 18 Verkehrssicherung während der Bauphase



(1) 1Zur Sicherung des Umfeldes der Baustelle und zur Vermeidung von Kollisionen mit Schiffen hat der Träger des Vorhabens ab Installationsbeginn oder gegebenenfalls bereits ab Beginn erforderlicher bauvorbereitender Maßnahmen während der gesamten Bauphase ein Verkehrssicherungsfahrzeug im Baustellenumfeld einzusetzen, durch das bei Bedarf verkehrssichernde Maßnahmen ergriffen werden. 2Das Verkehrssicherungsfahrzeug ist ausschließlich für diesen Zweck einzusetzen. 3Die Anforderungen der Nummer 6.2.1 der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs" Version 3.0 vom 1. Juli 20198 sind einzuhalten.

(2) Bis zur Inbetriebnahme der regulären Kennzeichnung hat der Träger des Vorhabens die Anlagen gemäß den Nummern 6.2.2 und 6.2.4 der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs", Version 3.0 vom 1. Juli 2019 behelfsmäßig visuell und funktechnisch zu kennzeichnen.

(3) Der Träger des Vorhabens hat das Baufeld gemäß Nummer 6.2.3 der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs", Version 3.0 vom 1. Juli 2019 durch Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allgemeine Gefahrenstelle zu kennzeichnen.

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Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.