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§ 18 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 18 Beschlussfähigkeit, Verfahren, Geschäftsordnung
(1) 1Das Präsidium entscheidet durch Beschlussfassung der Mitglieder in einer Sitzung. 2Es ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder teilnehmen.
(2) 1Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person, die den Vorsitz innehat.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 2Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) Bei der Berufung der Sitzung kann vorgesehen werden, dass die Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Präsidiumssitzung teilnehmen können (hybride Sitzung) oder nur im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (virtuelle Sitzung).
(5) 1Eine Beschlussfassung ist auch im Umlaufverfahren in Textform zulässig, wenn nicht mindestens zwei Mitglieder innerhalb der vom Vorsitz mit der Einleitung des Umlaufverfahrens gesetzten angemessenen Frist dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
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