(1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach
§ 3 bis zum 1. November 2009 befreit.
(2)
1Abweichend von
§ 2 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige bis zum 1. November 2010 selbständig oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlachtkörper klassifizieren.
2Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch erlischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen Gültigkeitsdauer, spätestens aber am 1. November 2010.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer stellen, sind vom Erfordernis des
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 befreit.
(4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach dem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbesondere Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise und Sachverständigenstempel, zurückzugeben.
Artikel 1 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2196; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 342
V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186