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Artikel 18 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 18 Weitere Änderungen von Verordnungen


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2023 DerivateV § 6, § 9, § 14, § 38, KARBV § 4

(1) Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.

2.
In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort „nachvollziehbar" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.

3.
In § 14 Satz 4 werden nach dem Wort „Prognosegüte" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.

4.
In § 38 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich" die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren" eingefügt.


 
„§ 4 Einreichung bei der Bundesanstalt

(1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen betreffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl geleistet werden.

(2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bundesanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländischen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln."



 

Zitierungen von Artikel 18 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 FoStoG Inkrafttreten
... Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 ...