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§ 18 - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 18 Konformitätsbewertungsverfahren
(1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 4 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
- 1.
- die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/53/EU,
- 2.
- die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder
- 3.
- die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.
(2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:
- 1.
- die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU,
- 2.
- die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU.
(4) 1Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen. 2In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen. 3Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken.
(5) 1Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 an. 2Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. 3Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt.
(6) 1Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 6. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 m.W.v. 14. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 18 FuAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 |
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Zitierungen von § 18 FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FuAG Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
... (2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen. Aus ihnen ...
§ 9 FuAG Allgemeine Pflichten des Herstellers
... Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen. ...
§ 12 FuAG Allgemeine Pflichten des Einführers (vom 14.05.2024)
... hat, dass 1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in diesem die Konformität nachgewiesen wurde, 2. die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Artikel 1 FuAGuaÄndG Änderung des Funkanlagengesetzes
... sich im Falle des Fernabsatzes in der Nähe der Preisangabe befindet." 7. In § 18 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1" die Wörter „und 4" ...
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