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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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§ 18 Leistungstests



(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,

2.
eines Referats,

3.
einer Präsentation,

4.
einer Hausarbeit,

5.
einer mündlichen Überprüfung oder

6.
einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung,
die den An-
forderungen
in besonde-
rem Maß ent-
spricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut eine Leistung,
die den An-
forderungen
voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung,
die im Allge-
meinen
den Anforde-
rungen ent-
spricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung,
die zwar
Mängel auf-
weist, aber
im Ganzen
den Anforde-
rungen noch
entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung,
die den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und
die Mängel
in absehbarer
Zeit behoben
werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung,
die den An-
forderungen
nicht ent-
spricht und
bei der selbst
die Grund-
kenntnisse
so lückenhaft
sind, dass
die Mängel
in absehbarer
Zeit nicht be-
hoben werden
können
0,00 bis 12,49 0.


2Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.





 

Frühere Fassungen von § 18 GBPolVDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 3 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 3 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GBPolVDVDV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungen und Prüfungsteilen gilt § 18 Absatz 5 entsprechend. (2) Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden ...
§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 3 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... erst bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind." 5. Nach § 18 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 3 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1a, § 13 Absatz 3a, § 18 Absatz 1a , § 28 Absatz 1a Satz 1 und § 30 Absatz 3a wird jeweils die Angabe „31. Dezember ...