§ 18 - Gastronomieberufeausbildungsverordnung (GastroAusbV)

Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314, 349 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-137 Berufliche Bildung
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§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Produktion und Service" mit 60 Prozent,

2.
„Gasterlebnis, Verkaufsförderung und Warenlagerung" mit 30 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitierungen von § 18 GastroAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GastroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GastroAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Fachmann ...
§ 34 GastroAusbV Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie und zur Fachfrau für Restaurants und Veranstaltungsgastronomie
... „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 28 die Anforderungen nach § 18  ...
§ 48 GastroAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie nach § 18 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Fachmann ...
§ 49 GastroAusbV Erwerb des Abschlusses zur Fachkraft für Gastronomie nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Fachmann für Systemgastronomie und zur Fachfrau für Systemgastronomie
... „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 43 die Anforderungen nach § 18  ...


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