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§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 18 Täuschung



(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.



 

Zitierungen von § 18 GntDLSVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GntDLSVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDLSVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GntDLSVVDV Zulassung zum Auswahlverfahren
... Auswahlverfahren zulässig. Eine weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 18 gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus sämtlichen Auswahlverfahren ...