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§ 18 - Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG)
Artikel 1 G. v. 19.04.2001 BGBl. I S. 623; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
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Geltung ab 01.05.2001; FNA: 362-2 Kostenrecht
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§ 18 Übergangsvorschrift
(1) 1Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu erheben, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, Kosten der in § 15 Abs. 1 genannten Art jedoch nur, wenn sie vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden sind. 2Wenn der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Vollstreckungsauftrag erteilt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 18 GvKostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 GvKostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GvKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GvKostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GvKostG Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
... der Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist; § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden. Werden solche Aufträge und Aufträge, die nach dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 3 ZwVollStrÄndG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft" eingefügt. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort ...
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