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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben
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§ 18 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158 (Nr. 5); aufgehoben durch § 42 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 82
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 600-1-3-16 Finanzverwaltung
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§ 18 Hauptzollamt Hamburg-Stadt
Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen für vor dem 1. Mai 2016 registrierte Vorgänge, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg-Stadt die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 2.
- die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen und Oldenburg,
- 3.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2016 (ABl. L 142 vom 31.5.2016, S. 25) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
- 5.
- die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
- 6.
- die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der Barsicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
- 7.
- die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
- 8.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund,
- 9.
- die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsularischen Vertretungen als überwachende Zollstelle; die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugsmengen unterliegen, und für das Führen der Kontingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
- 10.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg,
- 11.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen,
- 12.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund,
- 13.
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
- 14.
- die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft,
- 15.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg sowie
- 16.
- die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_HZAZustV_2018.htm