§ 18 Belegärzte
(1) 1Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. 2Leistungen des Belegarztes sind
- 1.
- seine persönlichen Leistungen,
- 2.
- der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
- 3.
- die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,
- 4.
- die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
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interne Verweise§ 2 KHEntgG Krankenhausleistungen (vom 12.12.2024) ... Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte ( § 18 ) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. (2) Allgemeine ...
§ 19 KHEntgG Kostenerstattung der Ärzte (vom 01.01.2013) ... Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die ... Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche ...
Zitat in folgenden NormenBundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 26 BBhV Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (vom 01.04.2024) ... mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte ( § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ), 4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im ...
Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 2 BPflV Krankenhausleistungen (vom 12.12.2024) ... Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte ( § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes ). (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018) ... mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte ( § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ), 4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson ...
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 2 KHRG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes ... von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes" eingefügt. 15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Krankenhäuser mit ... ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3." eingefügt. 16. § 21 wird wie folgt geändert: ...
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
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