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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026

Artikel 18 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

Artikel 18 Aufbewahrung der Dokumentation


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Anbieter hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems folgende Unterlagen für die zuständigen nationalen Behörden bereit:

 
a)
die in Artikel 11 genannte technische Dokumentation;

b)
die Dokumentation zu dem in Artikel 17 genannten Qualitätsmanagementsystem;

c)
die Dokumentation über etwaige von notifizierten Stellen genehmigte Änderungen;

d)
gegebenenfalls die von den notifizierten Stellen ausgestellten Entscheidungen und sonstigen Dokumente;

e)
die in Artikel 47 genannte EU-Konformitätserklärung.

(2) Jeder Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen die in Absatz 1 genannte Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden für den in dem genannten Absatz angegebenen Zeitraum bereitgehalten wird, für den Fall, dass ein Anbieter oder sein in demselben Hoheitsgebiet niedergelassener Bevollmächtigter vor Ende dieses Zeitraums in Konkurs geht oder seine Tätigkeit aufgibt.

(3) Anbieter, die Finanzinstitute sind und gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, pflegen die technische Dokumentation als Teil der gemäß dem Unionsrecht über Finanzdienstleistungen aufzubewahrenden Dokumentation.



 

Zitierungen von Artikel 18 Verordnung über künstliche Intelligenz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 KI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 KI-VO Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
... ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht; d) die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren; e) die von ihren Hochrisiko-KI-Systemen ...