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§ 18 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)
V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung
§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Probennahme und Probenvorbereitung mit 10 Prozent,
- 2.
- Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit 40 Prozent,
- 3.
- Prüftechnik mit 40 Prozent sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Prüftechnik" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_Keramikpruftechnologenausbildungsverordnung.htm