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§ 18 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)

neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 18 Übergangsregelung



(1) 1Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. 2Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) 1Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. 2Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

1.
für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder

2.
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,

bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(4a) 1Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. 2Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.

(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

„b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung

aa)
bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,

bb)
ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,

cc)
ab dem 1. Januar 2014 95 g/km

überschreitet;".

(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.

(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)

(10) 1Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. 2Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.

(11) 1Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. 2Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.





 

Frühere Fassungen von § 18 KraftStG 2002

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2020Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
aktuell vorher 11.06.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1493
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
aktuell vorher 12.06.2015Artikel 1 Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
vom 08.06.2015 BGBl. I S. 901
aktuell vorher 12.12.2012Artikel 2 Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 27.05.2010 BGBl. I S. 668
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
vom 29.05.2009 BGBl. I S. 1170
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 24.03.2007 BGBl. I S. 356
aktuell vorher 01.05.2005 (28.12.2006)Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
aktuellvor 01.05.2005 (28.12.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 KraftStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3d KraftStG 2002 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (vom 23.10.2020)
... bis zum 31. Dezember 2030. (2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 KfzStNGuaÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *)
... mit den obersten Finanzbehörden der Länder" gestrichen. 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „bleiben ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3344
Artikel 1 3. KraftStGÄndG
... ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;". 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Wohnmobile bemisst sich die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 27.05.2010 BGBl. I S. 668
Artikel 1 5. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a ...

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
G. v. 07.11.2016 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 EMobStFG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... nach dem Wort „Steuerbefreiung" die Wörter „nach Absatz 1 oder nach § 18 Absatz 4b" eingefügt. 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:  ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Artikel 2 6. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
...  5. In § 17 werden die Wörter „vom Hundert" gestrichen. 6. § 18 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 7. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... durch das Wort „Mitwirkungspflicht" ersetzt. 9. § 18 Absatz 12 und 14 wird ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 2 VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
... aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern" eingefügt. 5. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 24.03.2007 BGBl. I S. 356
Artikel 1 4. KraftStGÄndG
... für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1." 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) In § 9a tritt ab dem Tag des ...

Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Artikel 1 2. VerkehrStÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1) (vom 23.10.2020)
... Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 7 ...