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§ 18 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)
§ 18 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 5 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Vertiefung für vegetarische und vegane Küche vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zitierungen von § 18 KochAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KochAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_KochAusbV.htm