§ 18 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

§ 18 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



1Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken. 2Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.



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