Tools:
Update via:
§ 18 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
§ 18 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind. 2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
Zitierungen von § 18 MBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 MBankDVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung
... die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 18 , das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_MBankDVDV.htm