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§ 18 - Mietspiegelverordnung (MsV)

§ 18 Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen



1Im qualifizierten Mietspiegel soll dargestellt sein, welche Auswirkung die Größe sowie die Beschaffenheit und die Ausstattung der Wohnung, einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit, auf die Höhe der Miete pro Quadratmeter hat. 2Hierzu können Wohnungen in geeigneten Größenklassen zusammengefasst werden und es kann auf Untermerkmale sowie auf deren Gruppierung und Klassifizierung zurückgegriffen werden, sofern keine Mehrfachberücksichtigung erfolgt.



 

Zitierungen von § 18 MsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MsV Allgemeine Anforderungen
...  (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden, wird vermutet, dass sie anerkannten ...
§ 23 MsV Anpassung mittels Stichprobe
... eines Indexes vergleichbare Annahmen getroffen werden. (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang der ...