1Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach
§ 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden.
2§ 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
3Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.