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§ 18 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 18 Aufbewahrung der Wahlunterlagen



(1) 1Der Online-Dienstleister kann folgende Daten nach den Vorgaben des § 91 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vernichten:

1.
die System- und Anwendungsprotokolle,

2.
die Protokolldateien des Online-Wahlsystems,

3.
die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, und

4.
den Inhalt der elektronischen Wahlurne.

2Die Vernichtung der Daten nach Satz 1 ist zu protokollieren.

(2) Das Freigabeprotokoll für das Online-Wahlsystem, die Niederschriften des Wahlausschusses, das Wahlergebnis der Online-Wahl sowie die Vernichtungsprotokolle der in Absatz 1 genannten Daten sind bei den Krankenkassen bis zum Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe revisionssicher aufzubewahren.

(3) 1Der Online-Dienstleister darf die in Absatz 1 genannten Daten erst nach schriftlicher Freigabe durch die jeweilige Krankenkasse vernichten. 2Bei der Vernichtung sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DIN 66399 zu beachten. 3Die nach der DIN 66399 notwendigen Festlegungen sind von allen teilnehmenden Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zu treffen. 4Alle Datenträger und internen Speicher des Online-Wahlsystems sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Online-Dienstleister sicher zu löschen.