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§ 18 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 18 Inhalt der Ausbildung
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist:
- 1.
- umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
- 2.
- Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,
- 3.
- Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,
- 4.
- Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie
- 5.
- ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben,
- 1.
- die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,
- 2.
- die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und
- 3.
- mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.
Zitierungen von § 18 PatAnwAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PatAnwAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PatAnwAPrV Ausbildung im Ausland
... anzurechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern Inhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleichbar sind. Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich innerhalb von drei ...
§ 25 PatAnwAPrV Ausbildungsplan
... Gegenstand der Übungsklausuren im dritten Ausbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach § 18 Absatz 1 ...
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