Tools:
Update via:
§ 18 - Preisangabenverordnung (PAngV)
Artikel 1 V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4921 (Nr. 79)
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
| |
Geltung ab 28.05.2022; FNA: 720-17-3 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
| |
§ 18 Überziehungsmöglichkeiten
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.
Anzeige
Zitierungen von § 18 PAngV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAngV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PAngV Ordnungswidrigkeiten
... 15 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_Preisangabenverordnung.htm