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§ 18 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen hat der Prüfer die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung und Bewertung zu bestätigen. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf
- 1.
- die Vertragsgrenzen nach Maßgabe des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 2.
- die Datenqualität nach Maßgabe des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 3.
- die Angemessenheit von Näherungswerten nach Maßgabe des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 4.
- die Verwendung der maßgeblichen Zinskurve,
- 5.
- verwendete Übergangsmaßnahmen,
- 6.
- die Angemessenheit der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe des Artikels 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35,
- 7.
- verwendete Vereinfachungen bei der Berechnung und Bewertung nach Maßgabe der Artikel 57 bis 58, 60 und 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und
- 8.
- die Validierung nach Maßgabe des Artikels 264 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
Zitierungen von § 18 PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 PrüfV Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
... der Risikomarge. (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 sowie nach § 18 Satz 2 Nummer 6 und 7 beschränkt sich auf die Eignung des Bewertungsmodells für das spezifische Geschäft ...
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