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§ 18 - Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 402-37-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
(1) 1Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. 2Er muss Folgendes enthalten:
- 1.
- den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse der juristischen Person,
- 2.
- das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 3.
- die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu ihrer Vertretungsberechtigung,
- 4.
- das Datum der Entstehung der juristischen Person,
- 5.
- Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe, ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
- 6.
- Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass
- a)
- die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen als Verbrauchern steht,
- b)
- Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und
- 7.
- die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.
(2) 1Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- 1.
- Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
- 2.
- eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und
- 3.
- Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 18 QEWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 11 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 QEWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 QEWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
QEWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 QEWV Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen (vom 13.10.2023)
... die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie 2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 11 VRUG Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
... Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes § 18 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des ... die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie 2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem ... 9. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 10. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23. 11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt ...
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