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§ 18 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
(1) 1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. 2Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2) 1Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. 2Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023
Frühere Fassungen von § 18 ROG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.09.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
aktuell vorher | 29.11.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245 |
aktuell | vor 29.11.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen". c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von ... c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von ... § 8" ersetzt. b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von ... 2 bis 4 werden aufgehoben. 14. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von ...
Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ... „§ 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach §§ 10, 18 " durch die Wörter „§ 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach ... ergänzend genutzt werden; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." 23. § 18 wird wie folgt geändert: a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ ...
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 5 InvBeG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Zulassungsentscheidung überprüft werden." 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von ... 2. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes (1) Bei der ...
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Artikel 9 GeROG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Abschnitt 3 (§§ 17 bis 25) und § 29 des Artikels 1 sowie Nummer 1 des Artikels 2 treten am 31. Dezember 2008 in ...
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