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§ 18
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§ 18 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019
BGBl. I S. 2652
(
Nr. 50
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
Abs. 2 G. v. 23.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 449
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe
Artikel 60
; FNA: 860-14
Sozialgesetzbuch
15 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 284 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
Abschnitt 2 Entschädigungstatbestände
Unterabschnitt 1 Gewalttaten
§ 17
←
→
§ 19
§ 18 Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 18 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wird eine Gewalttat im Sinne des
§ 13
durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
§ 17
←
→
§ 19
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Zitierungen von
§ 18 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 19 SGB XIV Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
... in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen. (2)
§ 18
gilt ...
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