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§ 18 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 18 Leistungsvoraussetzungen
(1) 1Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b dürfen nur erbracht werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. 2Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 185 Absatz 6 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 185 Absatz 7 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt.
(2) Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden,
- 1.
- wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und
- 2.
- 1wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. 2In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) 1Die Leistungen können als einmalige oder laufende Leistungen erbracht werden. 2Laufende Leistungen können in der Regel nur befristet erbracht werden. 3Leistungen können wiederholt erbracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 18 SchwbAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 7 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959 |
aktuell | vor 30.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
... des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden. (4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 7 UntBeschG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... und Absatz 1a" durch die Angabe Absatz 1 bis 1b" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe Abs. 1 und Abs. 1a" durch die Angabe Abs. 1 bis ...
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